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Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze

Samstag 4. November 2017 von admin

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, ab welcher Einkommenshöhe einem Arbeitnehmer der Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erlaubt ist. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt hingegen an, bis zu welcher Höhe ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen für die Bestimmung des zu zahlenden Krankenkassenbeitrages herangezogen wird. Beide Werte gelten indirekt auch für die Pflegeversicherung, da der Typ der Krankenversicherung über eine gesetzliche oder private Pflegeabsicherung entscheidet. Beitragsbemessungsgrenzen bestehen auch in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den Krankenkassenbeitrag für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Zugleich begrenzt er die Höhe des Krankengeldes als Lohnersatzleistung. Für Versicherte privater Krankenkassen ist die Beitragsbemessungsgrenze von Bedeutung, da der Arbeitgeberzuschuss zur PKV sich daran bemisst, welchen Betrag der Arbeitgeber bei einer Versicherung in der GKV höchstens zu zahlen hätte.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Der Gesetzgeber hat die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) höher als die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Eine Ausnahme besteht lediglich für bereits Ende 2002 in der PKV versicherte Arbeitnehmer: Für diese gilt wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Vertrauensschutzes weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze zugleich als JAG. Für das Kalenderjahr 2012 gilt eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 50.850,- € sowie eine Beitragsbemessungsgrenze von 45.900,- €. Beide Grenzbeträge werden jährlich an die aktuelle Einkommensentwicklung angepasst.

Die JAG wird auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet. Dieser Begriff trifft nicht völlig zu, da jeder Einwohner zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet ist. Sachgerechter ist somit die Bezeichnung der JAG als Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Bestimmung, wonach das Jahreseinkommen vor einem Wechsel in die private Krankenversicherung mindestens drei Jahre lang oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen haben muss, wurde Anfang 2011 aufgehoben. Seitdem reicht das einmalige Überschreiten ebenso wie bei einer Neueinstellung ein vereinbartes Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus, um zwischen beiden Modellen der Krankenversicherung zu wählen.

Während die Beitragsbemessungsgrenze für alle Versicherungsnehmer in der GKV gilt, bezieht sich die Versicherungspflichtgrenze nur auf Arbeitnehmer. Selbständige und Freiberufler haben ein grundsätzliches Wahlrecht; ebenso können Studenten ihre Krankenversicherung frei wählen.

Author admin

Dieser Beitrag wurde erstellt am Samstag 4. November 2017 um 18:39 und abgelegt unter Versicherungen. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Kommentare und Pings sind derzeit nicht erlaubt.

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