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Die Haftung des Hundesitters

Mittwoch 28. Dezember 2016 von admin

Anhand der folgenden 4 Beispiele wollen wir die Haftung des Hundesitters beleuchten.
Diese Fallbeispiele sind die häufigsten Konstellationen, die bei Hundesittern vorkommen.

Fallbeispiel eins:
Der Hund gehört einer Familie mit 2 Kindern. Gehen Ehefrau, Ehemann oder eines der Kinder mit dem Hund spazieren, reicht eine private Hundehaftpflichtversicherung. Sie kommt für Schäden an dritten Personen auf. Verursacht der Hund oder ein ihm ausweichendes Auto einen Unfall, kommt die Hundehaftpflicht für den Schaden am Auto und für Personenverletzungen auf. Nicht versichert sind Schäden, die die Eigentümer selbst durch den Hund erleiden. Je nach Versicherungssumme kostet diese Versicherung ab 50,– Euro pro Jahr.

Fallbeispiel zwei:
Bezahlte Hundesitter sind nicht über die private Hundehaftpflicht des Halters versichert. Sie sind für den Hund verantwortlich und müssen für Personen- und auch Sachschäden aufkommen. Bezogen auf das Beispiel des ersten Falles ist er zusätzlich für die Verletzungen, die der Hund erleidet, haftbar zu machen. Deshalb sollten Profi-Hundebetreuer unbedingt eine Hundesitter-Haftpflicht abschließen. Diese gibt es in verschiedenen Ausführungen (Hüten bis 5, 10 oder 15 Hunden gleichzeitig) und beinhaltet zusätzlich noch die Privathaftpflicht für den Hundesitter und seine Familie. Wichtig: Werden die Hunde in der Wohnung des Halters betreut und dieser übergibt dafür seinen Wohnungsschlüssel, müssen auch so genannte Schlüsselschäden mitversichert sein. Denn bei Verlust des Schlüssels ist der Hundesitter für den Austausch des Schlosses haftbar zu machen.

Fallbeispiel drei:
Beim Ausführen von Tierheimhunden sollte das Tierheim die zumeist ehrenamtlichen Betreuer gegen Schadensersatzansprüche aus dieser Tätigkeit versichern. Dies setzt meist eine Mitgliedschaft in diesem Tierschutzverein voraus – oder eine eigene Versicherung wird abgeschlossen in Form einer „Gassigeher-Haftpflicht für Tierheimhunde“. Diese kostet ca. 30 Euro pro Jahr und ist nicht tiergebunden.

Fallbeispiel vier:
Die Familie bittet eine Nachbarin, den Hund auszuführen. Sollte sich ein Schadensfall wie im ersten Fall ereignen, so ist dieser genauso abgesichert wie alle Schäden an dritten Personen. Vorausgesetzt, der Versicherer hat die „Hütung durch fremde Personen“ mitversichert. Dies ist aber bei nahezu allen Tarifen auf dem Markt der Fall. Sollte die Nachbarin jedoch vom Hund gebissen werden, kann diese gegen den Hundehalter Ansprüche geltend machen. Dies ist über die Hundehaftpflicht mitversichert. Wichtig ist jedoch, dass das Ausführen des Hundes ein „Freundschaftsdienst“ der Nachbarin war, für den sie kein Entgelt erhalten hat.

Author admin

Dieser Beitrag wurde erstellt am Mittwoch 28. Dezember 2016 um 11:23 und abgelegt unter Versicherungen. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Kommentare und Pings sind derzeit nicht erlaubt.

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