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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der privaten Krankenversicherung

Samstag 16. Dezember 2017 von admin

Angestellte dürfen nur in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie ein bestimmtes Mindesteinkommen erreichen. Dieses Einkommen wird als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet. Diese Bezeichnung ist korrekter als die gleichfalls mögliche und geläufigere Benennung `Versicherungspflichtgrenze` – da jeder eine private Krankenversicherung abschließen oder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert bleiben muss.

Die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Kalenderjahr 2012 jährlich 50.850,- €. Ein geringerer Betrag gilt mit 45.900,- € für Arbeitnehmer, die bereits seit Ende Dezember 2002 in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind. Die Berechnung des Jahresgehalts erfolgt für die Bewertung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze erreicht wird, jedoch nicht, indem das Zwölffache eines Brutto-Monatsgehalts als Einkommen angerechnet wird. Stattdessen wird das Zwölffache des aktuellen Monatsverdienstes berücksichtigt, so dass sich eine mögliche, soeben erhaltene Gehaltserhöhung direkt auswirkt.Eine Ausnahme besteht selbstverständlich, wenn ein Jahresgehalt vertraglich vereinbart wurde. In diesem Fall gilt dieses dann für die Prüfung, ob ein Arbeitnehmer sich in der privaten Krankenversicherung versichern darf. Die Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgt jährlich neu und berücksichtigt die allgemeine Gehaltsentwicklung. Wenn das Gehalt in späteren Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreiten sollte, besteht grundsätzlich die Möglichkeit zum Wechsel von der privaten Krankenversicherung zurück in die GKV. DOrt wird der Angestellte dann als Pflichtmitglied und nicht als freiwillig versichertes Mitglied geführt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Wenn ein Angestellter mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht in die private Krankenversicherung wechseln will, kann er in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert bleiben. Sein Beitrag berechnet sich dann nicht anteilig zum Gesamteinkommen, sondern nur prozentual anteilig bis zum Betrag der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze, die deutlich geringer als die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist (2012: 45.900,- €).Wenn der Arbeitnehmer auch in späteren Jahren mit seinem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und aus diesem Grund eine bessere medizinische Versorgung beanspruchen möchte, kann er den Wechsel in die private Krankenversicherung jederzeit vollziehen. Verpflichtend ist der Wechsel in die private Krankenversicherung nie, jeder kann auf Wunsch in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert bleiben.

Author admin

Dieser Beitrag wurde erstellt am Samstag 16. Dezember 2017 um 14:34 und abgelegt unter Finanzen. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Kommentare und Pings sind derzeit nicht erlaubt.

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