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Ein Mietvertrag unterscheidet sich in der Art der Nutzung

Dienstag 19. Januar 2016 von admin

In Deutschland lebt ein großer Teil der Bevölkerung in gemieteter Wohnfläche. Daher macht es nur Sinn, dass das Miet- und Pachtrecht in Deutschland entsprechend umfangreich ist und differenziert auf auf einzelne Lebenssachverhalte eingeht, auch wenn es von vielen grade wegen seines Umfangs als schwer verständlich angesehen wird. Insbesondere was die Mietverträge für eine Nutzung von Wohnraum angeht bestehen viele gesetzliche Vorschriften, so dass ein Mietvertrag gewisse Regelungen übernehmen muss und nicht nach Belieben des Vermieters gestaltet werden kann. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Mietvertrag um ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien, bei dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Sache zur Verfügung zu stellen und dafür im Gegenzug von diesem entlohnt wird. Im BGB gelten für alle Mietverhältnisse die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 – 548) und die Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen (§§ 305 – 310). Je nach Art des Mietverhältnisses kommen zusätzliche Regelungen hinzu. So gelten für das Mietverhältnis über Wohnraum zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften besondere Rechtsvorschriften die sich insbesondere mit dem Mieterschutz auseinandersetzen und im BGB unter §§ 549 – 577a zu finden sind. Bei einem Mietvertrag über ein Einfamilienhaus oder jede andere Art der Immobilie ist zudem entscheidend ob der Raum zum Wohnen oder aber gewerblich genutzt wird. Der oben genannte Mieterschutz gilt nämlich nur im Fall eines Mietvertrags über einen Wohnraum, während ein Mietvertrag über eine gewerbliche Nutzung einer Immobilie beispielsweise grundlos vom Vermieter gekündigt werden kann und dieser nur an die gesetzlichen Fristen gebunden ist. Bei der Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken unterscheidet der Gesetzgeber außerdem in Zeitmietverträge, Untermieterverträge, Werkwohnungen und Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, worunter beispielsweise Ferienwohnungen fallen.

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Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 19. Januar 2016 um 15:59 und abgelegt unter Recht. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Kommentare und Pings sind derzeit nicht erlaubt.

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