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Archiv für die 'Recht' Kategorie

Was tun bei Kündigung des Arbeitsvertrages?

Mittwoch 10. August 2016 von admin

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben sollten Sie gut und vor allem schnell überlegen, wie Sie darauf reagieren.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Änderungskündigung handelt. Auch der Kündigungsgrund ist unbeachtlich. Folglich ist egal, ob die Kündigung wegen eines bestimmten Verhaltens, Gründen in der Person des Arbeitnehmers oder aus betriebsbedingten Kündigung ausgesprochen worden ist.

Unternehmen Sie gegen die Kündigung nichts, wird diese nach dem deutschen Arbeitsrecht nach Ablauf von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung als wirksam angesehen, selbst wenn die Kündigung formal nicht in Ordnung ist oder zu Unrecht erfolgt ist, weil beispielsweise gar kein Kündigungsgrund vorliegt.

Das können Sie grundsätzlich nur verhindern, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen. Natürlich können Sie versuchen, mit dem Arbeitgeber eine gütliche Lösung zu erzielen. Häufig ist dies jedoch nicht innerhalb der kurzen Frist möglich. Die Wirksamkeit der Kündigung können Sie daher in der Regel effektiv nur verhindern bzw. prüfen lassen, wenn Sie innerhalb der Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (vgl. § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz).

An dieser Stelle ist natürlich zu prüfen, welches Arbeitsgericht zuständig ist. Sind Sie beispielsweise nach dem Arbeitsvertrag in Leipzig tätig, muss die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Leipzig eingereicht werden. Hier besteht kein Anwaltszwang. Es kann aber angesichts der vielen Fallstricke des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt in Leipzig aufzusuchen.

Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht innerhalb der 3-Wochen Frist geltend gemacht, so gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam. Allerdings kann das Arbeitsgericht ausnahmsweise die verspätete Klage unter den Voraussetzungen des § 5 Kündigungsschutzgesetz zulassen.

Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit bzw. Wirksamkeit der Kündigung, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

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Unkenntnis im Medienrecht kann zu Abmahnungen führen

Dienstag 9. August 2016 von admin

Wer schon einmal eine Abmahnung wegen Filesharing oder ähnlichem bekommen hat, kann ein leidvolles Lied von den Tücken des Internets singen. Die wenigsten Menschen kennen sich im Medienrecht so gut aus, dass sie sich mit hundertprozentiger Sicherheit darauf verlassen können, beim Surfen im Internet nicht doch einmal einen Fehltritt zu begehen. Denn die Anwälte, die das Internet Tag für Tag auf mögliche Verstöße hin durchforsten, haben natürlich eindeutig die besseren Karten, wenn es darum geht, rechtmäßige von unrechtmäßigen Verhaltensweisen im Netz zu unterscheiden.
Kanzleien wie U+C Urmann und dergleichen arbeiten im Auftrag von Musik-, Film- oder anderen Medienunternehmen, die die Rechte an bestimmten Dateien innehaben und sie vor unerlaubter Verbreitung schützen wollen. Dies erreichen sie, indem sie den Filesharing-Sündern eine entsprechende Abmahnung zukommen lassen. Dies ist natürlich sinnvoll, wenn man bedenkt, wie viel unerfahrene Internetnutzer beispielsweise einfach nicht wissen, dass Filesharing in den allermeisten Fällen illegal ist. Dieser Unwissenheit sind die meisten Rechtsverletzungen im Internet geschuldet. Allerdings sollte ein solches Mahnschreiben für diejenigen, die zum ersten Mal einen Verstoß begangen und dies auch nur aus Unwissenheit getan haben, nicht gleich zu großen finanziellen Problemen führen dürfen. Denn die Kosten, die bei einer Abmahnung auf den Betroffenen zukommen, sind enorm. Er muss nicht nur die Schadensersatzforderungen des geschädigten Unternehmens begleichen, sondern gleichzeitig auch dessen Anwaltskosten übernehmen. Dies führt dazu, dass Menschen im Falle einer Abmahnung Summen zahlen müssen, die bis in den vierstelligen Bereich gehen können.
Dass sich solche Situationen von vornherein vermeiden lassen, ist natürlich leicht gesagt. Ist es doch so weit gekommen, sollte man auf jeden Fall einen kompetenten Anwalt hinzuziehen. Gerade dann, wenn man glaubhaft bezeugen kann, dass es der erste Vorfall dieser Art war und dass keine Absicht dahintersteckte, kann der Anwalt oft einiges erreichen. Beispielsweise kann die zu zahlende Schadensersatzsumme deutlich reduziert werden und auch die Unterlassungserklärung kann in eine „entschärfte“ Version der ursprünglichen Erklärung verwandelt werden.

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Ein guter Anwalt ist viel wert

Montag 4. Juli 2016 von admin

In der heutigen Zeit, wo eh schon alles stressig genug ist, kann es niemals schaden, wenn man einen guten Anwalt hat, der einem mit Rat und Tat zur Seite steht, wenn man rechtlichen Beistand braucht. Es gibt sie wirklich in allen Städten, und selbst, wenn man nicht weiß, wie man den Passenden findet, dann kann man im Internet nachschauen. Dort gibt man zum Beispiel ein, Rechtsanwalt Leipzig, oder auch Anwalt Großpösna, je nachdem, wo man einen sucht, und schon bekommt man alle Suchergebnisse gezeigt. Da hat man dann sprichwörtlich die Qual der Wahl, denn inzwischen gibt es unzählig viele, verschiedene Anwälte. Grundsätzlich sollte man sich immer für einen entscheiden, der ein Fachanwalt auf dem Gebiet ist, wo man beraten werden möchte. Man unterteilt sie in die Bereiche Familienrecht, Verkehrsrecht, Wohnrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, und Arbeitsrecht. Ein guter Anwalt ist wirklich viel wert, zumal er sich mit allen rechtlichen Grundlagen, und Paragrafen auskennt, die man als Normalbürger oftmals gar nicht wissen kann. Die Chancen, sein Recht vor Gericht durchzusetzen, sind mit so einem juristischen Beistand viel höher, als wenn man den Kampf alleine antritt. Außerdem ist man deutlich entspannter, wenn man weiß, dass man, egal in welchem Rechtsstreit, nicht im Stich gelassen wird. Sicherlich gibt es auch einige Menschen, die keinen rechtlichen Beistand wünschen, was natürlich auch jedem selbst überlassen ist. Dennoch gibt es Tag für Tag Gerichtsverhandlungen, bei denen zahlreiche Anwälte im Einsatz sind, die ihren Mandanten helfen, ihre Ansichten durchzusetzen. Sie regeln dann alles, was nötig ist, und man kann sich dabei beruhigt zurücklehnen. Ein guter Rechtsanwalt ist viel wert.

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Ein Mietvertrag unterscheidet sich in der Art der Nutzung

Dienstag 19. Januar 2016 von admin

In Deutschland lebt ein großer Teil der Bevölkerung in gemieteter Wohnfläche. Daher macht es nur Sinn, dass das Miet- und Pachtrecht in Deutschland entsprechend umfangreich ist und differenziert auf auf einzelne Lebenssachverhalte eingeht, auch wenn es von vielen grade wegen seines Umfangs als schwer verständlich angesehen wird. Insbesondere was die Mietverträge für eine Nutzung von Wohnraum angeht bestehen viele gesetzliche Vorschriften, so dass ein Mietvertrag gewisse Regelungen übernehmen muss und nicht nach Belieben des Vermieters gestaltet werden kann. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Mietvertrag um ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien, bei dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Sache zur Verfügung zu stellen und dafür im Gegenzug von diesem entlohnt wird. Im BGB gelten für alle Mietverhältnisse die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 – 548) und die Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen (§§ 305 – 310). Je nach Art des Mietverhältnisses kommen zusätzliche Regelungen hinzu. So gelten für das Mietverhältnis über Wohnraum zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften besondere Rechtsvorschriften die sich insbesondere mit dem Mieterschutz auseinandersetzen und im BGB unter §§ 549 – 577a zu finden sind. Bei einem Mietvertrag über ein Einfamilienhaus oder jede andere Art der Immobilie ist zudem entscheidend ob der Raum zum Wohnen oder aber gewerblich genutzt wird. Der oben genannte Mieterschutz gilt nämlich nur im Fall eines Mietvertrags über einen Wohnraum, während ein Mietvertrag über eine gewerbliche Nutzung einer Immobilie beispielsweise grundlos vom Vermieter gekündigt werden kann und dieser nur an die gesetzlichen Fristen gebunden ist. Bei der Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken unterscheidet der Gesetzgeber außerdem in Zeitmietverträge, Untermieterverträge, Werkwohnungen und Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, worunter beispielsweise Ferienwohnungen fallen.

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